ALLGEMEINES
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der X-WOOD CONCEPT GMBH, Inhaber: Michael Schumacher, B-4760 Büllingen, Malmedyer Straße 28-11/1, im Folgenden kurz -Unternehmen- genannt, sind Bestandteil aller mit seinen Kunden (Besteller) abzuschließenden Verträge. Das Unternehmen verkauft Holzkonstruktionen und Holzhallen in verschiedenen Ausführungsvarianten. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von dem Unternehmen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für das Unternehmen unverbindlich, auch wenn diesen nicht widersprochen wird. Sofern dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbund Pläne und dergleichen beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies ebenfalls gesondert vereinbart werden. Abbund Zeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle von der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH erstellten Unterlagen sind ihr Eigentum und dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt oder an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind diese Unterlagen unverzüglich an die Firma X-WOOD CONCEPT GMBH zurückzusenden.
GELTUNG
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
ANGEBOTE, VERTRÄGE UND PREISE
Die in den Angeboten des Unternehmens benannten Preise sind bis zum Abschluss des Vertrages freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Vertragsänderungen und sonstige Abreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt sind. Ist eine Lieferzeit von mehr als 3 Monaten vereinbart oder erfolgt die Lieferung nach diesem Zeitraum aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, und treten zwischen Vertragsabschluss und Produktionsbeginn des Vertragsgegenstandes Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder diesen gleichkommende sozialpolitische Maßnahmen ein, die der bisherigen Kalkulation des Unternehmens nicht zugrunde gelegt werden konnten, ist diese berechtigt, zu den vereinbarten Preisen angemessene Zuschläge nebst Mehrwertsteuer zu erheben.
Allgemein können die Rohstoffe der verwendeten Materialien starken Preisschwankungen ausgesetzt sein, auf welche wir keinen Einfluss haben. Auch Währungsschwankungen können Einfluss auf unsere Einkaufskonditionen haben. Der Auftragnehmer ist somit berechtigt, die jeweilige Preise, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, anzupassen, jedoch nur insoweit als sich die eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt.
Alle Preise für gewerbliche Kunden und Unternehmer verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
TERMINE, LIEFERUNG UND GENEHMIGUNGEN
Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist grundsätzlich unverbindlich. Er gilt nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde und wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Firma X-WOOD CONCEPT GMBH nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit, die erforderlich ist, die zusätzlich beauftragten Leistungen auszuführen. Fehlende Unterlagen, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführungen der Leistungen unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf den Termin. Einen Verzugsschaden kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermine,) schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.
Ist eine Nichteinhaltung des genannten Liefertermins auf höhere Gewalt, auf Epidemien, eine verzögerte Eigenbelieferung, ein allgemeiner Engpass an Rohstoffen, sowie auf Betriebs- und Transportstörungen zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Unternehmer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Im Schlechtwetterfall verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Montagetermine um den Schlechtwetterzeitraum zzgl. eines neuen Koordinationszeitraumes von maximal 5 Werktagen.
Bei Montage der gelieferten Hölzer durch die Firma X-WOOD CONCEPT GMBH muss der Auftraggeber sicherstellen, dass eine ausreichend große Zufahrt direkt bis zum Aufstellort möglich ist. Alle Hindernisse im Arbeitsbereich um den Aufstellort herum sind vom Auftraggeber im Vorfeld selbst zu entfernen. Der Auftraggeber hat einen kostenfreien Wasser- und Stromanschluss beim Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn hiervon auch der Auftragnehmer betroffen ist.
MONTAGE UND GEWÄHRLEISTUNG
Das Unternehmen bietet grundsätzlich die Montagearbeiten an. Montageleistungen können aber auch vereinbarungsgemäß durch den Besteller selbst (Eigenleistungen) erbracht werden. Diese sind dann von ihm und auf seine Kosten zu organisieren und zu koordinieren.
Wird die Montage durch den Besteller oder Dritte durchgeführt, gehen die sich hieraus ergebenden
Gewährleistungsansprüche auf diese über. Das Unternehmen ist in diesem Falle von Gewährleistungsansprüchen, die aus der Montage und den sich daraus ergebenden Mängeln, Beschädigungen oder falscher Aufbau etc., befreit.
Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen 5 Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme durch den Auftragnehmer aufgefordert wird und er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Alle Mängel sind der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Frist zur Mängelbegutachtung und zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat die Firma X-WOOD CONCEPT GMBH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und –beseitigung einzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz, Bauschimmel etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlagschäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).
Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder Ingebrauchnahme anzuzeigen.
Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Eine solche kann gegebenenfalls durch einen Sachverständigen bemessen werden. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllungsgehilfen vorliegen.
BAUGRUND
Der Bauherr hat dem Unternehmer ein Bodengutachten zukommen lassen, um eine möglichst wirtschaftliche Fundamentauslegung zu gewährleisten und eventuelle Unsicherheiten bzgl. des Baugrundes zu vermeiden. Dementsprechend werden die Fundamente berechnet und die Statik fertig gestellt.
Die Tragfähigkeit des Bodens ist durch den Fundamentbauer nach Aushebung der Fundamente zu überprüfen.
Falls das Bodengutachten eine Flachgründung (Punkt- bzw. Streifenfundamente) ausschließt und stattdessen eine Tiefengründung (Pfähle o.ä.) empfiehlt wird die Bemessung dieser Fundamentierung durch einen durch den Bauherrn beauftragten Fachplaner erstellt. Der Unternehmer stellt für diese Planungen einen Lastplan an den Stützenfüßen sowie die Statik der Hallenstruktur zur Verfügung.
Sollte kein Bodengutachten erstellt werden trägt der Bauherr die volle Verantwortung für die Tragfähigkeit des Bodens. Der Bauherr trägt ebenfalls dafür Sorge, dass die Fundamente und Verankerungen bei Montagebeginn ausreichend ausgehärtet sind
EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel.
Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar.
Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungs- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers entstanden sind, das Eigentum hieran an den Auftragnehmer.
AUFTRAGSSTORNIERUNG
Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH, trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma X-WOOD GMBH je nach Leistungsstand. Zu den baulichen Genehmigungen gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und gegebenenfalls mit einem Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerkplanes sowie einer Bauanzeige und der Bauantrag sind niemals Bestandteil eines Standardangebotes.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Zahlungen sind innerhalb 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig, insofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers ernsthaft in Frage zu stellen, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist X-Wood® von Rechts wegen und ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % sowie eine Konventionalstrafe von 15% des nicht vollständig bezahlten Betrages, mindestens aber 750 € geltend zu machen.
Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt werden oder für die einwandfreie Ausführung der Leistungen unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Es gilt der jeweils vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten geltende Stundenlohn.
GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand ist das Handelsgericht Eupen, Borngasse 3-5, 4700 Eupen zuständig. Es gilt das Recht des Staates Belgien.
DATENSCHUTZ
Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH gespeichert und vertraulich behandelt. Die Daten werden von der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma X-WOOD CONCEPT GMBH, bevor sie wirksam und verbindlich werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
Stand: 04.01.2022